Das Alzeyer Schloss von Oben

Wiederkehrende Ausbaubeiträge

Wiederkehrende Ausbaubeiträge

Eine Gemeinde ist rechtlich dazu verpflichtet, Beiträge für den Ausbau von Straßen zu erheben. Der Stadtrat in Alzey hat bereits in seiner Sitzung am 22.02.2016 den Grundsatzbeschluss für die Einführung des wiederkehrenden Ausbaubeitrages gefasst, welcher zum 01.01.2017 in Alzey eingeführt wurde und somit das System des teuren Einmalbeitrages abgelöst hat. In seiner Sitzung vom 14.03.2022 hat der Stadtrat mittlerweile die 2. Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Stadt Alzey (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) beschlossen, die rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft tritt.

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05.05.2020 die flächendeckende Einführung der wiederkehrenden Ausbaubeiträge verpflichtend eingeführt, sodass die Erhebung von einmaligen Ausbaubeiträgen zwischenzeitlich abgeschafft wurde.

Die aktuelle Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen kann hier eingesehen werden. Anlage zu dieser Satzung ist ein Plan mit der Übersicht der Abrechnungsgebiete, sowie die Begründung der einzelnen Abrechnungsgebiete.

Die aktuelle Satzung zur Verschonung von Abrechnungsgebieten gem. § 14 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen finden sie hier.

Alle wichtigen Infos rund um den wiederkehrenden Ausbaubeitrag finden Sie hier:

9 Fragen rund um den wiederkehrenden Ausbaubeitrag

  • 1. Ist die Höhe des wiederkehrenden Ausbaubeitrages jedes Jahr gleich?

    Die Höhe des wiederkehrenden Ausbaubeitragssatzes errechnet sich in jedem Jahr neu. Diese ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb eines Abrechnungsgebietes anfallen und andererseits von Änderung an den beitragsfähigen Grundstücksflächen (z.B. Wegfall von gewerblichen Nutzungszuschlägen). „Wiederkehrend“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Ausbaubeiträge nur dann anfallen, wenn innerhalb eines Abrechnungsgebietes in einem Abrechnungsjahr eine oder mehrere Straßenausbaumaßnahmen erfolgen. Sollten in einem Jahr keine Maßnahme in einem Abrechnungsgebiet stattfinden, werden auch keine wiederkehrenden Ausbaubeiträge in diesem Abrechnungsgebiet erhoben.

  • 2. In welche Abrechnungsgebiete wird die Stadt Alzey bei der Erhebung der wiederkehrenden Ausbaubeiträge eingeteilt?

    Die Stadt Alzey wird bei der Ermittlung der wiederkehrenden Ausbaubeiträge in elf Abrechnungseinheiten aufgeteilt. Dazu zählen die vier Vororte (Weinheim, Heimersheim, Dautenheim und Schafhausen) und das Industriegebiet. Das Stadtgebiet Alzey an sich wird unter Anwendung des Urteiles des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 30.10.2018 (Az. 6 C 11920/17.OVG) in sechs Abrechnungsgebiete aufgeteilt (Alzey-West, Alzey-Nord-West, Alzey-Stadtmitte, Alzey-Süd-Ost, Alzey-Ost und Gewerbegebiet Nord).

  • 3. Wie wird der Vollgeschosszuschlag berechnet?

    Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 der 2. Änderung der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge ist der Maßstab zur Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücksfläche die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 beträgt der Zuschlag für jedes Vollgeschoss 15 v. H.

    Der Vollgeschosszuschlag wird auf die gesamte Grundstücksfläche berechnet und bezieht sich nicht auf die Wohnfläche der Gebäude.

  • 4. Was ist eine Tiefenbegrenzung?

    Die Tiefenbegrenzung ist die Abgrenzung vom Innen- zum Außenbereich bei einem Grundstück. Diese Regelung findet bei Grundstücken Anwendung, die eine Tiefe von mehr als 40 m (gemessen von der Straßenfront) aufweisen und nicht in einem Bebauungsplangebiet liegen. Der Grundstücksteil, der hinter dieser 40m-Begrenzung liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht mit einbezogen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 der 2. Änderung der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge).

  • 5. Wofür wird der gewerbliche Nutzungszuschlag berechnet?

    Gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 der 2. Änderung der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge wird für Grundstücke in Industrie- oder Gewerbegebieten oder für ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten ein gewerblicher Nutzungszuschlag in Höhe von 20 v. H. auf die Grundstücksfläche erhoben.

    Gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 der 2. Änderung der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge wird für teilweise gewerblich genutzte Grundstücke ein gewerblicher Nutzungszuschlag von 10 v. H. auf die Grundstücksfläche berechnet. Dieser Zuschlag kann entfallen, wenn durch die Ausübung des Gewerbes kein erhöhter Ziel- und Quellverkehr verursacht wird.

  • 6. Wie wird der wiederkehrende Ausbaubeitrag für mein Grundstück ermittelt?

    Zunächst wird ein Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche wie folgt ermittelt:

    Die umlagefähigen Kosten der Straßenausbaumaßnahmen innerhalb eines Abrechnungsgebietes abzüglich des Gemeindeanteils, der in § 5 der 2. Änderung der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge festgelegt ist, ergeben die beitragsfähigen Kosten.

    Die beitragsfähigen Kosten werden dann durch die beitragspflichtigen Grundstücksflächen aller Grundstücke eines Abrechnungsgebietes geteilt und ergeben einen Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche.

    Dieser Beitragssatz wird anschließend mit Ihrer beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert und ggfs. entsprechend auf Ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück aufgeteilt.

  • 7. Muss ich als Eigentümer einer Wohnung für das ganze Grundstück bezahlen?

    Nein! - Bei der Beitragsveranlagung werden alle Eigentümer nicht für die gesamte Fläche eines Grundstückes, sondern lediglich in Höhe Ihres Miteigentumsanteiles laut Grundbuch an dem Grundstück veranlagt. Dies wird in den Bescheiden auch so ersichtlich sein.

  • 8. Muss ich als Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet nun für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungsmaßnahmen mitbezahlen?

    Nein! - Hier ist zunächst zwischen Erschließung und Ausbau zu unterscheiden.

    Bei der erstmaligen Herstellung einer Straße handelt es sich um eine Erschließung, wofür Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch in Verbindung mit der Satzung der Stadt Alzey zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen gezahlt werden. Diese werden für die erstmalige Herstellung der Fahrbahn und Gehwege, der Straßenentwässerung und die Errichtung der Straßenbeleuchtung gezahlt.

    Bei den wiederkehrenden Ausbaubaubeiträgen handelt es sich um Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der 2. Änderung der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge. Ausbaubeiträge fallen für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder den Umbau einer Straße an und sind von den erstmaligen Erschließungsbeiträgen zu unterscheiden.

    Anfallende Erschließungsmaßnahmen werden nicht in dem beitragsfähigen Aufwand für wiederkehrende Ausbaubeiträge mitberücksichtigt. Erschließungsbeiträge werden weiterhin nur von den Grundstückseigentümern an der Erschließungsanlage getragen. Umgekehrt werden bereits gezahlte Erschließungskosten auch nicht auf den anfallenden wiederkehrenden Ausbaubeitrag angerechnet, da es sich hierbei, wie bereits erläutert, um unterschiedliche Beitragsarten handelt.

    Weiter dürfen in dem beitragsfähigen Aufwand des wiederkehrenden Ausbaubeitrages auch nur Kosten umgelegt werden, die auch bei der Erhebung von einmaligen Ausbaubeiträgen umlagefähig wären. D. h. Straßenunterhaltungsmaßnahmen werden nicht miteinbezogen und werden weiterhin nur von der Stadt Alzey getragen.

  • 9. Kann der wiederkehrende Ausbaubeitrag auf den Mieter umgelegt werden?

    Nein! - Durch Rechtsprechung mehrerer Gerichte wurde entschieden, dass wiederkehrende Ausbaubeiträge nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen.

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