Zugordnung Fastnachtsumzug 2026


Zugordnung zum Fastnachtsumzug am 15.02.2026

  1. Nebenbestimmungen zur Abhaltung des Fastnachtsumzuges

    Nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge sind vom Fastnachtsumzug auszuschließen, insbesondere wenn den nachfolgend aufgeführten Auflagen nicht nachgekommen wird:

    · Für die am Umzug teilnehmenden Fahrzeuge und Festwagen finden die Regelungen der Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsverordnung Anwendung. Insbesondere sind die §§ 21, 22 StVO und die §§ 5, 18 und 58 StVZO zu beachten (vgl. Anlage I). Es dürfen nur Zugfahrzeuge und Anhänger mit Zulassung bzw. gültiger Betriebserlaubnis genutzt werden.

    · Festwagen bzw. Anhänger sind ringsum bis nahe an den Boden so zu verkleiden, dass es nicht möglich ist, zwischen Zugfahrzeug und Anhänger zu geraten. Auch unter der Zuggabel ist die Verkleidung entsprechend tief herunterzuziehen. Die Verkleidung muss starkem Druck standhalten und darf nicht mehr als 30 cm über der Fahrbahn liegen.

    · Während der Umzugsteilnahme muss durch eine technische Sicherung (z.B. Spannseile zwischen Zugfahrzeug und Anhänger) oder durch Begleitpersonen sichergestellt werden, dass keine Personen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger gelangen können. Insbesondere muss mit unberechenbarem Verhalten von Kindern und Betrunkenen gerechnet werden.

    Anhänger auf denen Personen befördert werden, müssen mindestens zweiachsig sein und an der gelenkten Achse einen Drehkranz (Schutz gegen seitliches Abkippen) haben. Auf einachsigen Anhängern dürfen keine Personen befördert werden.

    Hinter Kraftfahrzeugen bzw. Zugmaschinen darf nur ein Anhänger mitgeführt werden.

    Beim Befördern von Personen auf der Ladefläche müssen diese durch eine mindestens 90 cm hohe und stabile Brustwehr gegen Herabfallen geschützt sein. Auf Fahrzeugdächern und Motorhauben dürfen sich keine Personen aufhalten. Auf den Achsverbindungen dürfen keine Personen stehen oder sitzen.

    Die Verkleidungen von Kraftfahrzeugen müssen für den Fahrzeugführer nach vorne ein ausreichendes Sichtfeld gewährleisten, so dass er auch dicht vor einem Fahrzeug befindliche Kinder erkennen kann. Ebenso muss die Sicht nach den Seiten und nach rückwärts, ggfs. durch zusätzliche Außenspiegel, gewährleistet sein.

    Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstigen verletzungsgefährlichen Fahrzeug- oder Ladungsteile hervorstehen. Gleiches gilt für den Schutz der auf dem Fahrzeug beförderten Personen.

    Die Verbindung von Kraftfahrzeug, Anhänger und Aufbauten muss betriebs- u. verkehrssicher sein. Bei Steckbolzenkupplungen ist der Steckbolzen zu sichern.

    Ein leichtes und sicheres Lenken muss auch nach der Anbringung der Aufbauten gewährleistet sein.

    Die Betriebs-, Feststell- und Abreißbremsanlagen der Fahrzeuge sind zu überprüfen. Sie müssen sicher zu bedienen sein, um die gesetzlich vorgeschriebene Verzögerung zu erreichen.

    Die Hupe muss wirksam sein. Dies ist besonders zu prüfen, wenn Aufbauten angebracht wurden.

    Die Zuggabel von Mehrachsanhängern muss mindestens 20 cm bodenfrei sein.

    Tiere sind vom Fastnachtsumzug ausgeschlossen.

    Von Fahrzeugen dürfen keine Gegenstände auf die Zuschauer geworfen werden. Ausgenommen vom Verbot sind Konfetti, Chips, Luftballons, Bälle, Bonbons usw.., welche in ihrer Beschaffenheit klein, leicht und abstrakt betrachtet ungefährlich sind.

    · Beim Fastnachtsumzug ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.

    · Es darf jeweils nur ein Anhänger pro Zugmaschine mitgeführt werden.
     
    · Während der Fahrt darf von Fahrzeugen nicht auf- und nicht abgestiegen werden.

    · Die Polizei kann im Benehmen mit dem Veranstalter die vorgesehene Strecke ändern und die Veranstaltung unterbrechen, wenn es die Sicherheit des Verkehrs oder sonstige besondere Umstände erfordern.

    ·  Die Zugteilnehmer haben mit Armbinden oder Warnwesten kenntlich gemachte Ordner einzusetzen.

    Befinden sich im Rahmen der allgemeinen Ausnahme von § 21 StVO (vgl. Anlage) Kinder auf der Ladefläche von Fahrzeugen, muss stets mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.

    Pro Fahrzeug ist auf jeder Seite mindestens ein erwachsener Mitgänger erforderlich, der insbesondere darauf achtet, dass niemand unter die Räder kommt.

    Auf und von Fahrzeugen des Zuges dürfen keine alkoholischen Getränke verabreicht werden.

    ·  Weitere Nebenbestimmungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben vorbehalten.

    · Der Widerruf wird vorbehalten.

    2. Die Ausnahmengenehmigung (2) ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen


    Auf der Umzugsstrecke dürfen Lautsprecher und Musikanlagen auf oder an den Fastnachtswagen ab 1 Stunde vor Beginn, während des Umzugs, sowie bis zu 1 Stunde nach Ende des Umzuges in Betrieb gesetzt werden.

    · Die Lautstärke von max. 95 dB(a) darf nicht überschritten werden. Maßgebender Immissionsort hierfür ist der am lautesten beschallte, für das Publikum allgemein zugängliche Punkt.

    3.  Hinweise zur Erlaubnis des Fastnachtsumzuges

    Am Umzug dürfen nur Zugmaschinen und Anhänger mit gültiger Betriebserlaubnis teilnehmen. Im Interesse der Sicherheit und um den Veranstalter und sonstige Mitwirkende beim Bau und Betrieb von Fastnachtswägen von Haftungsansprüchen zu schützen, empfehlen wir, vom Sicherheitscheck Gebrauch zu machen und regen an, möglichst frühzeitig mit einer entsprechenden Prüfstelle (TÜV, GFÜ, DEKRA) Kontakt aufzunehmen.

    Die Erlaubnis bewirkt lediglich, dass beim Fastnachtsumzug öffentliche Verkehrsflächen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden dürfen. Im Übrigen sind die allgemein geltenden Vorschriften zu beachten. Dieser Bescheid ersetzt nicht die notwendige Zustimmung eines Eigentümers einer lediglich tatsächlich-öffentlicher Verkehrsfläche. Den Veranstaltungsteilnehmern sehen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Straßen keine Sonderrechte zu. Verkehrsregelung durch den Veranstalter ist nicht zulässig.

    4.  Hinweise zur Ausnahmegenehmigung Lautsprecherbetrieb

    · Auf der Anfahrt zum Umzugsort sowie auf der Rückfahrt zum Standort dürfen die Anlagen nicht betrieben werden.

    · Die Ausnahmegenehmigung zum Betrieb von Lautsprecheranlagen bezieht sich nur auf den Einsatz auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Der Betrieb auf privaten Grundstücksflächen ist unter Beachtung der Immissionsschutzvorschriften zu regeln.