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Grundsatzbeschluss über die Bebaubarkeit der Grundstücke im Wohnquartier westlich der Bahntrasse


In der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Klimaschutz am 26. Februar 2026 wurde im Rahmen der Beschlussvorlage 2026/331 darüber beraten, einen Grundsatzbeschluss über die Bebaubarkeit der Grundstücke im Wohnquartier westlich der Bahntrasse zu treffen. Dieser Beschluss wurde vertagt, um die Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers genauer über dessen Inhalte zu informieren. Die Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers wurden daher per Post am 04. März 2026 über die Inhalte und möglichen Auswirkungen des Grundsatzbeschlusses informiert und können zu diesem Stellung nehmen. Die Abbildung zum Entwurf der Baugrenze finden Sie hier.

Im Bereich der Ernst-Reuter-Straße, Ludwig-Jahn-Straße, Freiherr-vom-Stein-Straße und Hans-Böckler-Straße befinden sich viele verhältnismäßig große Grundstücke. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Grundstücke früher zum Großteil als Nutzgarten vorgesehen wurden. In der heutigen Zeit ist eine solche Nutzung kaum noch vorhanden.

In jüngerer Vergangenheit kam es immer wieder zu Anfragen bezüglich Anbauten oder Bauten in zweiter Reihe in diesem Gebiet. Bei den vorhandenen Bebauungsplänen handelt es sich um einfache Baufluchtenpläne. Dies bedeutet, dass die Bebauungspläne allein den Grenzabstand zur Straße festsetzen. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, demnach müssen sich Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Im Rahmen der neusten Änderung des Baugesetzbuchs, dem so genannten „Bau-Turbo“ kann durch die Zustimmung der Gemeinde, geregelt in § 36a BauGB, bei Wohngebäuden von der Eigenart der näheren Umgebung abgewichen werden.

Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Quartier zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass seitens des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Klimaschutz ein Grundsatzbeschluss über die Bebaubarkeit der Grundstücke gefasst wird. Hierbei steht die maximale rückwertige Baugrenze bzw. die maximale Bautiefe im Fokus. Bei diesem Grundsatzbeschluss handelt es sich ausdrücklich nur um eine Hilfestellung für die Verwaltung zur Bearbeitung von Bauanträgen durch die Gesetzesänderungen im Rahmen des Bau-Turbos – wie es auch durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen empfohlen wird – und nicht um einen Bebauungsplan.

Angesichts des angespannten Wohnungsmarkes bietet die Entwicklung innerstädtischer Potenzialflächen eine Chance diesem Trend entgegenzuwirken und steht zudem im Einklang mit dem Grundsatz der Raumordnung „Innen- vor Außenentwicklung“. Daher kann die Verwaltung sich eine geringfügige Erweiterung der maximalen Bautiefe entsprechend der beigeführten Abbildung (derzeit bereits maximal mögliche hintere Baugrenze: rot, Vorschlag zur Vereinheitlichung aneinander angrenzender Grundstücke: blau) vorstellen. Die derzeitige Bestandstiefe (rot) wurde durch bestehende Baugenehmigungen geformt und unter Zuhilfenahme der einschlägigen Bauakten überprüft. Bis zu dieser Grenze können also bereits heute Anbauten genehmigt werden. Die größte vorgeschlagene Abweichung vom Bestand zur neu vorgeschlagenen Bautiefe (blau) wird auf der südlichen Seite der Hans-Böckler-Straße mit 6,5 Metern Verschiebung der maximalen hinteren Baugrenze ermöglicht.

Durch die Tiefe der Baufenster wäre es teilweise möglich freistehende Gebäude in zweiter Reihe zu errichten. Jedoch dürfen auch diese Gebäude die rückwertige Baugrenze nicht überschreiten. Außerdem ist die Erschließung über dieses Grundstück sicherzustellen und die erforderlichen Stellplätze müssen auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich der Parkdruck im angrenzenden Straßenraum nicht signifikant erhöht.

In der Grundstücksfläche, die durch die rote bzw. blaue Linie bis zur Straßenkante entsteht, sind die üblichen baurechtlichen Bestimmungen weiterhin einzuhalten. Das bedeutet insbesondere, dass bei einem Bauantragsverfahren die bestehenden Regelungen zur Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 BauNVO ebenso wie die Regelungen zu Abstandsflächen nach § 8 LBauO RLP weiterhin geprüft werden.

Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Marie Wiegland gerne per Mail (marie.wiegland@alzey.de) oder telefonisch (06731 495-511) zur Verfügung.

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