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1. Samstag im Monat 10-12 Uhr
Eine Gemeinde ist rechtlich dazu verpflichtet, Beiträge für den Ausbau von Straßen zu erheben. Vor Einführung der wiederkehrenden Ausbaubeiträge hat die Stadt Alzey einmalige Ausbaubeiträge erhoben, die nur von den Grundstückseigentümern, die direkt an der ausgebauten Verkehrsanlage angrenzten, gezahlt wurden. Diese einmaligen Ausbaubeiträge konnten oft hohe Ausmaße an Kosten annehmen. Fünfstellige Summen, die innerhalb von vier Wochen zu zahlen waren, waren mitunter keine Seltenheit. Um diese hohe einmalige Belastung auszuschließen, hat sich die Stadt Alzey dafür entschieden die wiederkehrenden Ausbaubeiträge einzuführen. „Wiederkehrend“ bedeutet hierbei, dass Ausbaubeiträge nur anfallen, wenn innerhalb eines Abrechnungsgebietes in einem Abrechnungsjahr eine Straßenausbaumaßnahme erfolgt. Sollte keine Ausbaumaßnahme stattfinden, werden auch keine Beiträge erhoben.
Die Stadt Alzey wird bei der Ermittlung der wiederkehrenden Ausbaubeiträge in elf Abrechnungseinheiten aufgeteilt. Dazu zählen die vier Vororte (Weinheim, Heimersheim, Dautenheim und Schafhausen) und das Industriegebiet. Das Stadtgebiet Alzey an sich wird unter Anwendung des Urteiles des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 30.10.2018 (Az. 6 C 11920/17.OVG) nun in sechs Abrechnungsgebiete (vormals zwei) aufgeteilt (Alzey-West, Alzey-Nord-West, Alzey-Stadtmitte, Alzey-Süd-Ost, Alzey-Ost und Gewerbegebiet Nord). Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 15.04.2019 die 1. Änderung der Satzung zur Erhebung der wiederkehrenden Ausbaubeiträge beschlossen. Anlage zu dieser Satzung ist ein Plan mit der Übersicht der Abrechnungsgebiete, sowie die Begründung der einzelnen Abrechnungsgebiete.
Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 der 1. Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Stadt Alzey ist der Maßstab zur Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücksfläche die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 beträgt der Zuschlag für jedes Vollgeschoss 15 v. H. Aufgrund des vorgenannten Urteiles des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 30.10.2018 entfällt der pauschalierte Vollgeschosszuschlag für die ersten beiden Vollgeschosse nun und es ist zwischen einem und zwei Vollgeschossen zu differenzieren. Der Vollgeschosszuschlag wird auf die gesamte Grundstücksfläche berechnet und bezieht sich nicht auf die Wohnfläche der Gebäude.
Die Tiefenbegrenzung ist die Abgrenzung vom Innen- zum Außenbereich bei einem Grundstück. Diese Regelung findet bei Grundstücken Anwendung, die eine Tiefe von mehr als 40 m (gemessen von der Straßenfront) aufweisen. Der Grundstücksteil, der hinter dieser 40m-Begrenzung liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht mit einbezogen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 der 1. Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen).
Gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 der 1. Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen wird für Grundstücke in Industrie- oder Gewerbegebieten oder für ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten ein gewerblicher Nutzungszuschlag in Höhe von 20 v. H. auf die Grundstücksfläche erhoben. Gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 der 1. Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen wird für teilweise gewerblich genutzte Grundstücke ein gewerblicher Nutzungszuschlag von 10 v. H. auf die Grundstücksfläche berechnet. Dieser Zuschlag kann entfallen, wenn durch die Ausübung des Gewerbes kein erhöhter Ziel- und Quellverkehr verursacht wird.
Zunächst wird ein Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche wie folgt ermittelt: Die umlagefähige Kosten der Straßenausbaumaßnahmen innerhalb eines Abrechnungsgebietes abzüglich des Gemeindeanteils, der für dieses Abrechnungsgebiet in § 5 der 1. Änderung der Satzung zur Erhebung der wiederkehrenden Ausbaubeiträge festgelegt ist, ergeben die beitragsfähigen Kosten. Diese beitragsfähigen Kosten werden dann durch die beitragspflichtigen Grundstücksflächen aller Grundstücke eines Abrechnungsgebietes geteilt und ergeben einen Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche. Dieser Beitragssatz wird anschließend mit Ihrer beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert und ggfs. entsprechend auf Ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück aufgeteilt.
Zu Beginn eines Kalenderjahres werden für Abrechnungsgebiete, in denen Straßenausbaumaßnahmen geplant sind, Vorausleistungsbescheide für wiederkehrende Ausbaubeiträge in Höhe der geschätzten Kosten ergehen. Hierbei handelt es sich um einen jährlichen Beitrag, der in vierteljährlichen Raten fällig wird (ähnlich wie bei der Grundsteuer). Am Ende des Abrechnungsjahres wird dann berechnet, ob die tatsächlichen Kosten, die in diesem Jahr entstanden sind, ein Guthaben oder eine Nachzahlung für die Beitragspflichtigen ergeben. Dieses Guthaben bzw. diese Nachzahlung wird anschließend mit dem Vorausleistungsbescheid für das nächste Jahr verrechnet, sofern im nächsten Jahr weitere Straßenausbaumaßnahmen anfallen. Fallen in einem Jahr keine Ausbaumaßnahmen in einem Abrechnungsgebiet an, werden auch keine wiederkehrenden Ausbaubeiträge erhoben (siehe dazu auch Frage 11). In diesen Fällen wird das Guthaben bzw. die Nachzahlung für das Vorjahr als endgültiger Beitragsbescheid ergehen.
Nein! - Bei der Beitragsveranlagung werden alle Eigentümer nicht für die gesamte Fläche eines Grundstückes, sondern lediglich in Höhe Ihres Miteigentumsanteiles laut Grundbuch an dem Grundstück veranlagt. Dies wird in den Bescheiden auch so ersichtlich sein.
Nein! - Hier ist zunächst zwischen Erschließung und Ausbau zu unterscheiden. Bei der erstmaligen Herstellung einer Straße handelte es sich um eine Erschließung, wofür Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch in Verbindung mit der Satzung der Stadt Alzey zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen gezahlt wurden. Diese werden für die Herstellung der Fahrbahn und Gehwege, der Straßenentwässerung und die Errichtung der Straßenbeleuchtung gezahlt. Bei den wiederkehrenden Ausbaubaubeiträgen handelt es sich um Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der 1. Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen der Stadt Alzey. Ausbaubeiträge fallen für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder den Umbau einer Straße an und sind von den erstmaligen Erschließungsbeiträgen zu unterscheiden. Anfallende Erschließungsmaßnahmen werden nicht in dem beitragsfähigen Aufwand für wiederkehrende Ausbaubeiträge mit berücksichtigt. Erschließungsbeiträge werden weiterhin nur von den Grundstückseigentümern an der Erschließungsanlage getragen. Umgekehrt werden bereits gezahlte Erschließungskosten auch nicht auf den anfallenden wiederkehrenden Ausbaubeitrag angerechnet, da es sich hierbei, wie bereits erläutert, um unterschiedliche Beitragsarten handelt. Weiter dürfen in dem beitragsfähigen Aufwand des wiederkehrenden Ausbaubeitrages auch nur Kosten umgelegt werden, die auch bei der Erhebung von einmaligen Ausbaubeiträgen umlagefähig wären. D. h. Straßenunterhaltungsmaßnahmen werden nicht miteinbezogen und weiterhin nur von der Stadt Alzey getragen.
Nein! - Durch Rechtsprechung mehrerer Gerichte wurde entschieden, dass wiederkehrende Ausbaubeiträge nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen; einmalige Ausbaubeiträge im Übrigen auch nicht.
Nein! – Die Höhe des wiederkehrenden Ausbaubeitragssatzes errechnet sich in jedem Jahr neu. Diese ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb eines Abrechnungsgebietes anfallen und andererseits von Änderung an den beitragsfähigen Grundstücksflächen (z.B. Wegfall von gewerblichen Nutzungszuschlägen). Sollten in einem Jahr keine Maßnahme in einem Abrechnungsgebiet stattfinden, werden auch keine wiederkehrenden Ausbaubeiträge in diesem Abrechnungsgebiet erhoben.