Allgemein:
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Donnerstag auch 14-18 Uhr
Einwohnermeldeamt zusätzlich:
Mittwoch 12-14 Uhr
1. Samstag im Monat 10-12 Uhr
1. Aufteilung des Abrechnungsgebietes „Alzey-West“ in zwei
Gebiete
Die trennende Wirkung der Bahnlinie, die das
Innenstadtgebiet von Alzey in Ost und West teilt wurde vom OVG RLP für
rechtmäßig befunden. Jedoch stellte das OVG RLP fest, dass im westlichen
Bereich von Alzey zusätzlich auch der Flussverlauf der Selz eine Abgrenzung
aufweist. Dies hat zur Folge, dass das ehemalige große Abrechnungsgebiet
„Alzey-West“ nun in die Gebiete „Alzey-Nord-West“ und „Alzey-West“ aufzuteilen
ist.
2. Aufteilung des Abrechnungsgebietes „Alzey-Ost“ in vier
Gebiete
Grundsätzlich wurden in dem o. g. Urteil des
OVG RLP keine abschließenden Ausführungen zu dem ehemaligen Gebiet „Alzey-Ost“
gemacht, jedoch wurde die Stadt Alzey vom Gericht in der mündlichen Verhandlung
zu dem Normenkontrollverfahren darauf hingewiesen, dass dieses Gebiet aus
rechtlichen Gründen und der derzeitigen Rechtsprechung zu diesem Thema
ebenfalls weiter aufzuteilen ist.
Vom OVG RLP wurde insbesondere angedeutet,
dass das Gewerbegebiet Nord (Albiger Straße und Galgenwiesenweg) aufgrund der
Größe der dort angrenzenden Gewerbegrundstücke und dem damit entstehenden
gravierenden strukturellen Unterschied im Straßenausbauaufwand in ein eigenes
Abrechnungsgebiet überführt werden sollte.
Die Grundstücke in diesem Gebiet wurden daher in dem Gebiet
„Gewerbegebiet Nord“ zusammengefasst.
Außerdem hat der Stadtrat Alzey entschieden,
das ehemalige Gebiet „Alzey-Ost“ in die drei Gebiete „Alzey-Stadtmitte“, „Alzey-Süd-Ost“
und „Alzey-Ost“ aufzuteilen. Die Teilung des Gebietes erfolgt entlang der
klassifizierten Straße B 271 (Wormser Straße, Römerstraße und Nibelungenstraße)
und der Dautenheimer Landstraße und lässt sich aufgrund der hohen
Verkehrsbelastung und den vergleichsweise wenigen Querungsmöglichkeiten in
diesen Straßen begründen.
3. Gemeindeanteile
Die Gemeindeanteile in den
Abrechnungsgebieten „Industriegebiet“, „Weinheim“, „Heimersheim“, „Dautenheim“
und „Schafhausen“ bleiben mit jeweils 25 v. H. bestehen.
Für die neu entstandenen Abrechnungsgebiete
„Alzey-Süd-Ost“ und „Alzey-Ost“ wird ein Gemeindeteil von 30 v. H. festgelegt.
Für die Abrechnungsgebiete „Alzey-West“ und
„Alzey-Nord-West wird der Gemeindeanteil jeweils auf 35 v. H. erhöht.
Auch für das Gebiet „Alzey-Stadtmitte“ wird
der Anteil auf 35 v. H. festgelegt.
Für das Abrechnungsgebiet „Gewerbegebiet
Nord“ wird ein Gemeindeanteil von 20 v. H. festgesetzt.
4. Beitragsmaßstab
In der ersten Fassung der Satzung zur
Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen wurde in § 6 Abs. 1 der
einheitliche Vollgeschosszuschlag für die ersten beiden Vollgeschosse in Höhe
von 30 v. H. festgelegt. Dies hatte zur Folge, dass nicht zwischen einem und
zwei Vollgeschossen differenziert wurde.
Das OVG RLP hat diesen pauschalierten
Vollgeschosszuschlag in seinem o. g. Urteil allerdings für das
Abrechnungsgebiet „Alzey-West“ für rechtswidrig erklärt. Um eine
Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer in anderen Abrechnungsgebieten zu
vermeiden, hat der Stadtrat den Beitragsmaßstab bei der 1. Änderung der Satzung
nun für alle elf Abrechnungsgebiete geändert, sodass folglich in allen Gebieten
zwischen einem und zwei Vollgeschossen zu unterscheiden ist.
5. Mitteilungs- und Auskunftspflichten und Ordnungswidrigkeiten
Aufgrund der bisherigen Erfahrung in der
täglichen Verwaltungsarbeit, wurde in der Satzung unter § 12 eine Vorschrift
aufgenommen, durch die Grundstückseigentümer ab sofort verpflichtet sind,
Änderungen im Eigentum, bei der Grundstücksfläche, der Anzahl der Vollgeschosse
und der Nutzung des Grundstückes (z. B. Gewerbe) unverzüglich mitzuteilen. Um
diesen § 12 – Mitteilungs- und Auskunftspflichten in der Praxis auch
durchsetzen zu können, wurde bei der Änderung der Satzung ebenfalls noch § 13 –
Ordnungswidrigkeiten aufgenommen. Dies hat zur Folge, dass ein Unterlassen der
unverzüglichen Weitergabe von Grundstücksinformationen an die Stadtverwaltung
mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 10.000,00 € geahndet werden kann.
Aufgrund des zuvor genannten Urteiles des Oberverwaltungsgerichtes
Rheinland-Pfalz (OVG RLP) wurde das ehemalige, große Abrechnungsgebiet „Alzey-West“
mit der 1. Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden
Ausbaubeiträgen rückwirkend zum 01.01.2017 entlang des Flussverlaufes der Selz
in die zwei Gebiete „Alzey-Nord-West“ und „Alzey-West“ geteilt.
Dies hat nun folgende Auswirkungen auf die bereits gezahlten
Beiträge der Jahre 2017 und 2018:
Beitragspflichtige
Grundstücke im Abrechnungsgebiet „Alzey-Nord-West“:
Die Grundstückseigentümer im Gebiet „Alzey-Nord-West“ sind nicht
mehr zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen im Gebiet „Alzey-West“ heranzuziehen,
in denen sich die beiden beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen „Weinheimer
Landstraße“ und „Hans-Böckler-Straße“ befinden und für die in den Jahren 2017
und 2018 Beitragsbescheide erlassen wurden.
Mit Beschluss vom 21.01.2019 hat der Stadtrat nun entschieden, allen beitragspflichtigen Grundstückseigentümern
im Bereich „Alzey-Nord-West“ (Robert-Koch-Straße, Elisabeth-Langgässer-Straße,
Carl-Zuckmayer-Weg, Kreuznacher Straße, Rotentaler Straße, Am Grün und
teilweise Am Herdry) die in den Jahren 2017 und 2018 gezahlten Beiträge wieder
zu erstatten. Auch werden diese Grundstücke zukünftig nicht weiter zu
wiederkehrenden Ausbaubeiträgen in dem Gebiet „Alzey-West“ herangezogen.
Die Änderungsbescheide mit den
Erstattungsbeträgen werden im Laufe der nächsten Monate nach und nach an alle
betroffenen Grundstückseigentümer versendet. Beitragspflichtige
Grundstücke im Abrechnungsgebiet „Alzey-West“:
Durch den Wegfall der Grundstücksflächen nördlich der Selz ergibt
sich nun eine geringere beitragspflichtige Gesamtfläche für das
Abrechnungsgebiet „Alzey-West“, sodass die Grundstückseigentümer südlich der
Selz folglich höher belastet werden.
Im Jahr 2017 wurden bereits endgültige Bescheide erlassen, die
mittlerweile auch zum Großteil bestandskräftig sind. Eine Nachveranlagung wäre
somit grundsätzlich nur bei den
Grundstückseigentümern möglich, die Widerspruch eingelegt haben und deren Widerspruch
bisher noch nicht zurückgezogen wurde. Allerdings hat der Stadtrat hier
entschieden, generell keine Beiträge
mehr für das Jahr 2017 nachzuerheben.
Im Jahr 2018 wurden bisher lediglich Vorausleistungsbescheide
erlassen. Diese werden durch den Erlass der endgültigen Beitragsbescheide für
das Jahr 2018 korrigiert, sodass alle Grundstückseigentümer im Gebiet südlich
der Selz aufgrund der Umverteilung der Kosten mit einer Nachzahlung für das
Jahr 2018 zu rechnen haben.
Die Bescheide für die endgültige Abrechnung des Jahres 2018 und die Vorausleistungen 2019 werden voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2019 versendet.