Pferd und Brunnen auf dem Alzeyer Roßmarkt
Pferd und Brunnen auf dem Alzeyer Roßmarkt
 
 
Pferd und Brunnen auf dem Alzeyer Roßmarkt
1

1. Änderung der satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen

Welche Neuerungen haben sich aufgrund des Urteiles des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz in der 1. Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen ergeben?

1. Aufteilung des Abrechnungsgebietes „Alzey-West“ in zwei Gebiete
Die trennende Wirkung der Bahnlinie, die das Innenstadtgebiet von Alzey in Ost und West teilt wurde vom OVG RLP für rechtmäßig befunden. Jedoch stellte das OVG RLP fest, dass im westlichen Bereich von Alzey zusätzlich auch der Flussverlauf der Selz eine Abgrenzung aufweist. Dies hat zur Folge, dass das ehemalige große Abrechnungsgebiet „Alzey-West“ nun in die Gebiete „Alzey-Nord-West“ und „Alzey-West“ aufzuteilen ist.  

2. Aufteilung des Abrechnungsgebietes „Alzey-Ost“ in vier Gebiete
Grundsätzlich wurden in dem o. g. Urteil des OVG RLP keine abschließenden Ausführungen zu dem ehemaligen Gebiet „Alzey-Ost“ gemacht, jedoch wurde die Stadt Alzey vom Gericht in der mündlichen Verhandlung zu dem Normenkontrollverfahren darauf hingewiesen, dass dieses Gebiet aus rechtlichen Gründen und der derzeitigen Rechtsprechung zu diesem Thema ebenfalls weiter aufzuteilen ist. Vom OVG RLP wurde insbesondere angedeutet, dass das Gewerbegebiet Nord (Albiger Straße und Galgenwiesenweg) aufgrund der Größe der dort angrenzenden Gewerbegrundstücke und dem damit entstehenden gravierenden strukturellen Unterschied im Straßenausbauaufwand in ein eigenes Abrechnungsgebiet überführt werden sollte.   Die Grundstücke in diesem Gebiet wurden daher in dem Gebiet „Gewerbegebiet Nord“ zusammengefasst. Außerdem hat der Stadtrat Alzey entschieden, das ehemalige Gebiet „Alzey-Ost“ in die drei Gebiete „Alzey-Stadtmitte“, „Alzey-Süd-Ost“ und „Alzey-Ost“ aufzuteilen. Die Teilung des Gebietes erfolgt entlang der klassifizierten Straße B 271 (Wormser Straße, Römerstraße und Nibelungenstraße) und der Dautenheimer Landstraße und lässt sich aufgrund der hohen Verkehrsbelastung und den vergleichsweise wenigen Querungsmöglichkeiten in diesen Straßen begründen.   

3. Gemeindeanteile
Die Gemeindeanteile in den Abrechnungsgebieten „Industriegebiet“, „Weinheim“, „Heimersheim“, „Dautenheim“ und „Schafhausen“ bleiben mit jeweils 25 v. H. bestehen. Für die neu entstandenen Abrechnungsgebiete „Alzey-Süd-Ost“ und „Alzey-Ost“ wird ein Gemeindeteil von 30 v. H. festgelegt. Für die Abrechnungsgebiete „Alzey-West“ und „Alzey-Nord-West wird der Gemeindeanteil jeweils auf 35 v. H. erhöht. Auch für das Gebiet „Alzey-Stadtmitte“ wird der Anteil auf 35 v. H. festgelegt. Für das Abrechnungsgebiet „Gewerbegebiet Nord“ wird ein Gemeindeanteil von 20 v. H. festgesetzt.  

4. Beitragsmaßstab
In der ersten Fassung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen wurde in § 6 Abs. 1 der einheitliche Vollgeschosszuschlag für die ersten beiden Vollgeschosse in Höhe von 30 v. H. festgelegt. Dies hatte zur Folge, dass nicht zwischen einem und zwei Vollgeschossen differenziert wurde. Das OVG RLP hat diesen pauschalierten Vollgeschosszuschlag in seinem o. g. Urteil allerdings für das Abrechnungsgebiet „Alzey-West“ für rechtswidrig erklärt. Um eine Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer in anderen Abrechnungsgebieten zu vermeiden, hat der Stadtrat den Beitragsmaßstab bei der 1. Änderung der Satzung nun für alle elf Abrechnungsgebiete geändert, sodass folglich in allen Gebieten zwischen einem und zwei Vollgeschossen zu unterscheiden ist.  

5. Mitteilungs- und Auskunftspflichten und Ordnungswidrigkeiten
Aufgrund der bisherigen Erfahrung in der täglichen Verwaltungsarbeit, wurde in der Satzung unter § 12 eine Vorschrift aufgenommen, durch die Grundstückseigentümer ab sofort verpflichtet sind, Änderungen im Eigentum, bei der Grundstücksfläche, der Anzahl der Vollgeschosse und der Nutzung des Grundstückes (z. B. Gewerbe) unverzüglich mitzuteilen. Um diesen § 12 – Mitteilungs- und Auskunftspflichten in der Praxis auch durchsetzen zu können, wurde bei der Änderung der Satzung ebenfalls noch § 13 – Ordnungswidrigkeiten aufgenommen. Dies hat zur Folge, dass ein Unterlassen der unverzüglichen Weitergabe von Grundstücksinformationen an die Stadtverwaltung mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 10.000,00 € geahndet werden kann.

Was passiert mit den bisher bereits gezahlten Beiträgen der Jahre 2017 und 2018 für das ehemalige Abrechnungsgebiet „Alzey-West“?

Aufgrund des zuvor genannten Urteiles des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz (OVG RLP) wurde das ehemalige, große Abrechnungsgebiet „Alzey-West“ mit der 1. Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen rückwirkend zum 01.01.2017 entlang des Flussverlaufes der Selz in die zwei Gebiete „Alzey-Nord-West“ und „Alzey-West“ geteilt. Dies hat nun folgende Auswirkungen auf die bereits gezahlten Beiträge der Jahre 2017 und 2018:

Beitragspflichtige Grundstücke im Abrechnungsgebiet „Alzey-Nord-West“:
Die Grundstückseigentümer im Gebiet „Alzey-Nord-West“ sind nicht mehr zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen im Gebiet „Alzey-West“ heranzuziehen, in denen sich die beiden beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen „Weinheimer Landstraße“ und „Hans-Böckler-Straße“ befinden und für die in den Jahren 2017 und 2018 Beitragsbescheide erlassen wurden. Mit Beschluss vom 21.01.2019 hat der Stadtrat nun entschieden, allen beitragspflichtigen Grundstückseigentümern im Bereich „Alzey-Nord-West“ (Robert-Koch-Straße, Elisabeth-Langgässer-Straße, Carl-Zuckmayer-Weg, Kreuznacher Straße, Rotentaler Straße, Am Grün und teilweise Am Herdry) die in den Jahren 2017 und 2018 gezahlten Beiträge wieder zu erstatten. Auch werden diese Grundstücke zukünftig nicht weiter zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen in dem Gebiet „Alzey-West“ herangezogen. 

Die Änderungsbescheide mit den Erstattungsbeträgen werden im Laufe der nächsten Monate nach und nach an alle betroffenen Grundstückseigentümer versendet. Beitragspflichtige Grundstücke im Abrechnungsgebiet „Alzey-West“:
Durch den Wegfall der Grundstücksflächen nördlich der Selz ergibt sich nun eine geringere beitragspflichtige Gesamtfläche für das Abrechnungsgebiet „Alzey-West“, sodass die Grundstückseigentümer südlich der Selz folglich höher belastet werden.   Im Jahr 2017 wurden bereits endgültige Bescheide erlassen, die mittlerweile auch zum Großteil bestandskräftig sind. Eine Nachveranlagung wäre somit grundsätzlich nur bei   den Grundstückseigentümern möglich, die Widerspruch eingelegt haben und deren Widerspruch bisher noch nicht zurückgezogen wurde. Allerdings hat der Stadtrat hier entschieden, generell keine Beiträge mehr für das Jahr 2017 nachzuerheben. Im Jahr 2018 wurden bisher lediglich Vorausleistungsbescheide erlassen. Diese werden durch den Erlass der endgültigen Beitragsbescheide für das Jahr 2018 korrigiert, sodass alle Grundstückseigentümer im Gebiet südlich der Selz aufgrund der Umverteilung der Kosten mit einer Nachzahlung für das Jahr 2018 zu rechnen haben. 

Die Bescheide für die endgültige Abrechnung des Jahres 2018 und die Vorausleistungen 2019 werden voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2019 versendet.

Logo: Tourismus in Rheinhessen - zu www.rheinhessen.de
Logo: Tourist Information Alzeyer Land und Rheinhessische Schweiz - zu www.alzeyer-land.de
Logo: Wartbergbad und Schwimmhalle Alzey - zu www.schwimmbad-alzey.de
Logo: DA CAPO Festival Alzey - zu www.dacapo-alzey.de
 
 
 
 

© 2014-2023 Stadt Alzey - Alle Rechte vorbehalten
ScreenPublishing.de

 
 

© 2023 Alzeyer Beteiligungs- und Veranstaltungs-GmbH - Alle Rechte vorbehalten
ScreenPublishing.de

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt Cookies und externe Komponenten (Google Maps, Youtube, Google ReCAPTCHA, terminland.de und BITE Bewerbermanager). Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von den Anbieter gesammelt werden. Nähere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt Cookies und externe Komponenten (Google Maps, Youtube, Google ReCAPTCHA, terminland.de und BITE Bewerbermanager). Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von den Anbieter gesammelt werden. Nähere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.