Mit der 22. Corona-Bekämpfungsverordnung die am 01. Juni 2021 verkündet wurde und zum 2. Juni 2021 in Kraft tritt, werden weitere Lockerungen (3. Stufe des
Landesperspektivplans) umgesetzt. Insbesondere wurden folgende Lockerungen
vorgenommen:
Personenbegrenzung § 1
Abs. 1, § 2 Abs. 1
Zulässig
sind nunmehr Zusammenkünfte von einem Hausstand mit bis zu 5 Personen aus
verschiedenen Hausständen. Kinder bis 14 Jahre, geimpfte und genesen Personen
zählen dabei nicht mit.
Berücksichtigung der
US-Streitkräfte § 1 Abs. 10
Zur
Ermittlung des Inzidenzwertes wird nunmehr nicht mehr auf das Robert-Koch-Institut,
sondern auf das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz abgestellt. Dabei werden
die stationierten US-Streitkräfte grundsätzlich berücksichtigt.
Veranstaltungen zulässig
(100 Personen in Innenräumen, 250 im Freien), § 2 Abs. 8
Veranstaltungen
in geschlossenen Räumen, die nicht den Charakter einer privaten Feier haben,
sind mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der
allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot
nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4,. die Pflicht
zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 1 Abs.
9. Sofern die Teilnehmenden keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die
Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4
entfällt am Platz. Für Veranstaltungen im Freien gelten Satz 1 und 2
entsprechend mit der Maßgabe, dass bis zu 250 gleichzeitig anwesende Personen
zulässig sind und die Masken-/Testpflicht nach § 1 Abs. 9 entfällt.
Religionsausübung, § 3
- Zulässig ist nunmehr auch
Gemeindegesang, sofern er im Freien stattfindet, § 3 Abs. 1 Satz 2.
- Zulässig sind musikalische Beiträge
kleinerer Ensembles, § 3 Abs. 1 Satz 4.
- Es wird nicht mehr dahingehend
unterschieden, ob Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder
Glaubensgemeinschaften den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen.
Zusammenkünfte sind nunmehr grundsätzlich wieder zulässig, § 3 Abs. 2 (der ehemalige Satz 2 wurde gestrichen)
- Veranstaltungen und Unterricht zur
Vorbereitung auf Kommunion, Konfirmation, Firmung oder vergleichbaren Anlässe
sind wieder in Präsenz zulässig. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte
Maskenpflicht im Innenbereich und die Pflicht zur Kontakterfassung. Gemeinsames
Singen ist dabei nur im Freien zulässig; § 3 Abs. 4 (neu)
Betriebs und
Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote, § 6
Bei
den körpernahen Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen
fällt beim Rehabilitationssport und Funktionstraining die Maskenpflicht weg, §
6 Abs. 3 Satz 2
Gastronomie, § 7
Geöffnet
sind nunmehr (unabhängig vom Inzidenzwert 50)
- Restaurants, Speisegaststätten, Bars,
Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
- Eisdielen, Eiscafés und ähnliche
Einrichtungen,
- Vinotheken, Probierstuben und ähnliche
Einrichtungen,
- Angebote von
Tagesausflugschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots und ähnlicher
Einrichtungen.
Es
gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die Vorhaltung eines Hygienekonzepts
sowie die Vorgaben des § 7 Abs. 2 (Abstände zwischen den Tischen sowie in
Wartesituationen, Maskenpflicht - für Gäste bis zum Platz -, Kontakterfassung
und im Innenbereich eine Test- und Vorausbuchungspflicht).
Hotellerie,
Beherbergungsbetriebe, § 8
- Zulässig sind nunmehr auch Angebote
von Sport- und Freizeitaktivitäten, Saunanutzung sowie Gruppenangebote mit
Freizeitcharakter, wobei die Regelungen zum Sport (§ 10) entsprechend gelten.
Darüberhinausgehende Angebote wie Wellnessangebote sind nicht zulässig, § 8
Abs. 2 Nr. 4.
- Die Nutzung von Wellness- und
Kosmetikangeboten sowie die Nutzung eines Hallenbades sind mit der Maßgabe
zulässig, dass die gleichzeitige Nutzung nur durch Personen erfolgen darf, die
Gäste der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 sind und denen der Aufenthalt im
öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist sowie dass eine vorherige
Reservierung des jeweiligen Nutzungszeitraums erfolgt, § 8 Abs. 2 Nr. 5
- Frühstücksangebote sind
auch in Form eines Befehls wieder zulässig, § 8 Abs. 6.
Sport, § 10
Inzidenz über 50
- Die kontaktlose Sportausübung wurde
von maximal 5 auf nunmehr 10 teilnehmende Personen aus verschiedenen Hausständen
erweitert. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit. Voraussetzung ist,
dass die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird.
(Anm.: Dabei ist nach bisheriger
Auslegung des Innenministeriums der Trainerbegriff nicht formal zu verstehen.
Insoweit ist kein Trainerschein erforderlich. Es geht vielmehr darum, dass das
Training von einer Person angeleitet wird die auch die Einhaltung der
Hygieneschutzmaßnahmen mit beaufsichtigt.)
- Die Personenbegrenzung wurde von 40
m² auf 20 m² Person pro Trainingsfläche gelockert, § 10 Abs. 2 Nr. 1.
- Bei kontaktlosem Sport entfällt die
Testpflicht nunmehr auch auf ungedeckten Sportanlagen (zuvor nur im Freien), §
10 Abs. 2 Nr. 1 am Ende.
- Beim Training mit
mehreren Kindergruppen im Freien bzw. ungedeckten Sportanlagen (zulässig:
Gruppen bis 25 Kinder unter 14 Jahre) ist ein ausreichender Abstand mittels
Abtrennungen sicherzustellen, § 10 Abs. 2 Nr. 2.
Inzidenz unter 50
- Im Freien und auf allen ungedeckten
Sportanlagen: Zulässig sind ist das Training in Gruppen bis maximal 20 Personen
nebst einer Trainerin/ Trainer. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht
mit, § 10 Abs. 5 Nr. 1.
- Gedeckte Sportanlagen, Fitnessstudios,
Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen: maximal 10 Personen aus verschiedenen
Hausständen. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit, wenn die
Sportausübung von einer Trainerin/einem Trainer angeleitet wird, § 10 Abs. 5
Nr. 2.
- Angeleitetes Kindergruppentraining von
bis zu 25 Kindern (bis einschließlich 14 Jahre), § 10 Abs. 5 Nr. 3.
- Beim Trainings- und Wettkampfbetrieb
des Profi- und Spitzensports sind bei einer Inzidenz unter 50 im Freien bis 250
Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet, § 10 Abs. 7.
Freibäder
und Badeseen, § 10 Abs. 3
Die Öffnung von Freibädern und Badesee
ist zulässig. Voraussetzung:
- Personenbegrenzung
auf 50 % der Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl. (Anmerkung zur Auslegung gem. Aussagen des Gesundheitsministeriums: Besucherzahl
eines besucherstarken Tages)
- Die
Öffnung von Saunen ist mit der Maßgabe zulässig, dass die Höchstzahl der
Personen, die sich innerhalb der Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte
der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Hier (nur bei den
Saunen) gilt die Testpflicht.
- Vorhalten eines Hygienekonzeptes, das insbesondere auch
Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen
Gemeinschaftseinrichtungen enthält.
Freizeit, § 11
- Öffnen dürfen nunmehr auch
Freizeitparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen im Freien. Es gelten
das Abstandsgebot, die Personenbegrenzung, die Maskenpflicht (sofern die Art
des jeweiligen Freizeitangebots dies zulässt) sowie die Pflicht zur
Kontakterfassung und die Vorausbuchungspflicht.
- Bei den Spielhallen, Spielbanken,
Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen unterliegen neben der
bisherigen Schutzmaßnahmen (Abstandspflicht, Maskenpflicht, Kontakterfassung,
Testpflicht) nunmehr auch der Personenbegrenzung des § 1 Abs. 7.
Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege, § 13
Es
wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Maskenpflicht im Außenbereich
nicht gilt jedoch im Innenbereich, so weiter durch pädagogische Interaktionen
im Einzelfall nicht undurchführbar werden. Insgesamt wurde versucht, die
Vorgaben zu Maskenpflicht etwas verständlicher zu formulieren.
Hochschulen,
außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung, § 14
- Bei außerschulischem Musik- und
Kunstunterricht gilt die Maskenpflicht nur noch im Innenbereich, § 14 Abs. 6.
- Im Freien ist außerschulischer Musik-
und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14
Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer zulässig, § 14 Abs. 6 S. 3.
- Bei einer Inzidenz unter 50 kann
Musik- und Kunstunterricht in Gruppen bis zu 20 Personen im Freien ausgeübt
werden. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit, § 14 Abs. 6.
- Ebenso ist bei einer
Inzidenz unter 50 Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 25 Kindern
bis einschließlich 14 Jahre im Innenbereich zulässig, § 14 Abs. 6.
Kultur, § 15
Geöffnet
werden können nunmehr öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen,
insbesondere
- Kinos, Theater, Konzerthäuser,
Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen,
- Zirkusse und ähnliche
Einrichtungen
Es gelten
das Abstandsgebot (mit Ausnahme für Personen, denen der Aufenthalt im
öffentlichen Raum erlaubt ist, sofern die Buchung für die Gruppe gleichzeitig
erfolgt), feste Sitzplätze, die verschärfte Maskenpflicht,
Kontakterfassungspflicht und im Innenbereich die Testpflicht, § 15 Abs. 1
Zulässig
sind maximal 100 Zuschauerinnen und Zuschauer. Bei einer Inzidenz unter 50 sind
ist der Betrieb von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen im Freien
auch mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig, § 15 Abs. 2.
- Beim Probenbetrieb der Breiten- und
Laienkultur wurde die zulässige Gruppenhöchstzahl im Freien von 5 auf 10
Personen aus verschiedenen Haushalten heraufgesetzt (für Kinder unter 14 sind
es 25). Geimpfte und Genesene zählen nicht mit. Die Maskenpflicht besteht dabei
nur noch im Innenbereich, § 15 Abs. 3.
- Bei einer Inzidenz unter 50 beträgt im Probenbetrieb der Breiten- und
Laienkultur im Freien die zulässige Gruppenhöchstzahl 20 Personen; im
Innenbereich sind 10 Personen zulässig. Geimpfte und Genesen erzählen jeweils
nicht mit. Während des gesamten Probenbetriebs gilt das Abstandsgebot sowie im
Innenbereich die Testpflicht; § 15 Abs. 4.