Wahlberechtigt für die Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am 27. September 2009 (Wahltag) das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten (27. Juni 2009) in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehaben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist nach § 13 Bundeswahlgesetz,
- wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
- wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Voraussetzungen für die Wahlberechtigung
Formelle Voraussetzung für die Zulassung zu der Wahl ist die Eintragung des Wahlberechtigen in ein Wählerverzeichnis.
Von Amts wegen werden in das Wählerverzeichnis der Stadt Alzey für die Bundestagswahl alle Wahlberechtigten eingetragen, die am Stichtag 23. August 2009 mit Hauptwohnung in Alzey gemeldet sind, sofern sie seit 27. Juni 2009 in Alzey bzw. einer anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Wohnung gemeldet waren.
Zuzug
Personen, die wahlberechtigt sind und sich
- bis zum 23. August 2009 von außerhalb kommend beim Einwohnermeldeamt mit Hauptwohnung in Alzey anmelden, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Alzey eingetragen und im Wählerverzeichnis der bisherigen Gemeinde gestrichen;
- vom 24. August bis 06. September 2009 von außerhalb kommend beim Einwohnermeldeamt mit Hauptwohnung in Alzey anmelden, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Stadt Alzey aufgenommen, wenn der Antrag innerhalb dieses Zeitraumes schriftlich beim Wahlbüro der Stadt Alzey gestellt wird. Über die Eintragung erhalten die Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung. Wer in dieser Zeit keinen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellt, bleibt im Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, bei der er am 23. August 2009 gemeldet war;
- ab dem 07. September 2009 von außerhalb kommend beim Einwohnermeldeamt mit Hauptwohnung in Alzey anmelden, bleiben in jedem Falle im Wählerverzeichnis der bisherigen Wohngemeinde eingetragen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, durch Briefwahl an der Wahl teilzunehmen. Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen müssen hierfür rechtzeitig bei der bisherigen Wohngemeinde schriftlich beantragt werden.
Umzug
Umzüge innerhalb von Alzey werden bis 23. August 2009 von Amts wegen berücksichtigt. Wer sich ab dem 24. August 2009 innerhalb von Alzey und Stadtteilen ummeldet, bleibt im Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den er bisher gemeldet war. An der Wahl kann entweder im bisherigen Stimmbezirk oder durch Briefwahl teilgenommen werden.
Wegzug
Personen, die wahlberechtigt sind und sich
- bis zum 23. August 2009 beim Einwohnermeldeamt nach außerhalb abmelden, werden bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses der Stadt Alzey nicht eingetragen;
- vom 24. August bis 06. September 2009 beim Einwohnermeldeamt der Stadt Alzey in eine andere Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland abmelden, verbleiben grundsätzlich im Wählerverzeichnis der Stadt Alzey. Sie können innerhalb dieses Zeitraumes nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes aufgenommen werden. In diesem Falle werden sie im Wählerverzeichnis der Stadt Alzey nach einer Vergleichsmitteilung gestrichen;
- ab dem 07. September 2009 beimEinwohnermeldeamt der Stadt Alzey in eine andere Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland abmelden, bleiben in jedem Falle im Wählerverzeichnis der Stadt Alzey eingetragen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, durch Briefwahl an der Wahl teilzunehmen. Der Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit den Briefwahlunterlagen ist rechtzeitig beim Briefwahlbüro der Stadt Alzey zu stellen.
Sonderfälle
Bei Meldevorgängen, die Sonderfälle betreffen, also Fälle, die hier nicht aufgeführt sind oder nicht zuzuordnen sind, ist jeweils eine Prüfung und Entscheidung des Wahlbüros erforderlich. Diese Personen sollten sich deshalb unbedingt zwecks Klärung ihrer Wahlberechtigung an das Wahlbüro wenden. Dies gilt vor allem für Personen, die nach dem Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ab dem 24. August 2009 aus dem Ausland nach Alzey zuziehen oder von Alzey in das Ausland fortziehen.
Auskunft über Stimm- und Wahlrecht
Auskünfte über Angelegenheiten des Stimm- und Wahlrechts erteilt das Wahlbüro der Stadtverwaltung Alzey, Ernst-Ludwig-Straße 42, 55232 Alzey
Telefon: 06731/495 - 310 / - 509 / - 201 / - 102